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Künstlersozialabgabe-Pflicht Sie (als Auftraggeber) unterliegen grundsätzlich der Abgabepflicht, wenn Sie selbständige Künstler und Publizisten beauftragt haben. Um die Pflicht zur Zahlung der Abgabe zu prüfen, sollten Sie den "Erhebungsbogen" an die Künstlersozialkasse schicken. Seit 2010 wurde der Abgabesatz auf 3,9 % abgesenkt, dieser gilt auch 2011. Auch im Jahr 2012 bleibt der Künstlersozialabgabesatz konstant niedrig bei 3,9 %. Er betrug 2009: 4,4 %, 2008: 4,9 % und 2007: 5,1 %. Näheres ist unter folgender Website nachzulesen: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/index.php?navanchor=1010006
Künstlersozialabgabe - Neues Onlineverfahren bei der Künstlersozialkasse Künftig ist es möglich, die Meldung der Künstlersozialabgabe über das Online-Formularcenter der Künstlersozialkasse elektronisch zu erstellen und online zu übermitteln. Die abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter i. S. d. § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) können nicht nur ihre Jahresmeldung, die bis zum 31. März des folgenden Jahres der Künstlersozialkasse vorliegen muss, sondern auch den "Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG" elektronisch übermitteln. Die Formulare sind unter www.kuenstlersozialkasse.de im Formularcenter eingestellt.
Arbeitszimmer gesetzlich neu geregelt
Der Gesetzgeber ist seiner durch Beschluss des BVerfG angeordneten Verpflichtung nachgekommen, die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neu zu regeln.
Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
vgl. BMF, Schreiben v. 15.12.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010-03
Kleinunternehmer: Müssen ab 1.1.2011 normale Rechnungen gestellt werden? Viele Selbständige sind Kleinunternehmer. Das sind Unternehmer, deren Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im nächsten Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Der Vorteil von Kleinunternehmern: Sie weisen in ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer aus, dürfen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz ab 1.1.2011 noch gilt, hängt also entscheidend vom Umsatz 2010 ab. Hierzu sollten Kleinunternehmer wissen, dass die 17.500-Euro-Grenze eine BRUTTOGRENZE ist. Die 19%ige/7%ige Umsatzsteuer ist hier also fiktiv herauszurechnen. Im Klartext bedeutet das: Sobald der Umsatz eines Kleinunternehmers 2010 den Betrag von 14.705,88 Euro/16.355,14 Euro überschreitet, muss er ab 1.1.2011 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen.
Gewerbesteuer und Nebenleistungen nicht abzugsfähig - 05.11.2010 Finanzverw. Nach § 4 Abs. 5b EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Nach § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt diese Neuregelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.
Ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt (keine Anwendung der sog. 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Die Gewinnauswirkungen sind jedoch außerbilanziell zu neutralisieren.
Solidaritätszuschlag ab 2007 Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 8.9.2010 den Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß bestätigt. Der Solidaritätszuschlag darf weiterhin erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht verwarf in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts, das wegen des bisherigen langen Erhebungszeitraums von der Verfassungswidrigkeit des „Soli“ ausging. Die Karlsruher Richter machten deutlich, dass eine solche „Ergänzungsabgabe“ nicht vornherein befristet werden müsse.
Der Bund der Steuerzahler hatte im September 2008 erneut Klage gegen die Erhebung der Solidaritätszuschlags eingereicht. Das Verfahren war vor dem Finanzgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08 anhängig und betraf das Streitjahr 2007. Faktorverfahren bei den Lohnsteuerklassen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 haben Ehegatten zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III / V bzw. IV / IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Dieser Faktor hat die Wirkung eines steuermindernden Multiplikators. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung zu schaffen - besonders für geringer verdienende Ehepartner.
Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber: 500 Euro Freibetrag ausnutzen!
Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer sind bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen (§ 3 Nr. 34 EStG). Für eine Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht.
Der Arbeitgeber darf die Kosten ersetzen für Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V und für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V. Dazu gehören folgende Bereiche:
Bewegungsgewohnheiten/arbeitsbedingte körperliche Belastungen; Ernährung/Betriebsverpflegung; Stressbewältigung/Entspannung/psychosoziale Belastungen; Suchtmittelkonsum (z.B. Förderung des Nichtrauchens). Steuerbefreit sind nicht nur unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers an Sie für extern durchgeführte Maßnahmen.
Ist der Arbeitgeber dazu bereit, müssen Sie ihm eine Rechnung vorlegen, die er für Ihre Lohnunterlagen braucht.
Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitness-Studios sind NICHT steuerbefreit. Ausnahme: Es handelt sich um bestimmte Maßnahmen von Sportvereinen oder Fitness-Studios, die die Anforderungen des "Leitfadens Prävention" erfüllen. Dann kann der Arbeitgeber Ihnen einen steuerfreien Zuschuss zahlen.
Beispiel: Zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken nehmen Sie an einem Yoga-Kurs eines Sportvereins teil. Der Kurs kostet 150 Euro. Diese Kosten kann der Arbeitgeber Ihnen steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. |
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