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Entscheidung zum Arbeitszimmer Das BVerfG reagierte mit Beschluss v. 6.7.2010 (2 BvL 13/09) Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer ist zum Teil verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen. Die gesetzliche Kürzung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht beanstandet wurde hingegen das Abzugsverbot bei mehr als 50%iger beruflicher Nutzung des Büros, wenn dem Berufstätigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Kleinunternehmer: Müssen ab 1.1.2010 normale Rechnungen gestellt werden? Viele Selbständige sind Kleinunternehmer. Das sind Unternehmer, deren Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im nächsten Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Der Vorteil von Kleinunternehmern: Sie weisen in ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer aus, dürfen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz ab 1.1.2010 noch gilt, hängt also entscheidend vom Umsatz 2009 ab. Hierzu sollten Kleinunternehmer wissen, dass die 17.500-Euro-Grenze eine Bruttogrenze ist. Die 19%-ige Umsatzsteuer ist hier also fiktiv herauszurechnen. Im Klartext bedeutet das: Sobald der Umsatz eines Kleinunternehmers 2009 den Betrag von 14.705,25 Euro überschreitet, muss er ab 1.1.2010 in seinen Rechnung Umsatzsteuer ausweisen.
steuerliche Änderungen ab 2010
Entlastung und Förderung von Familien Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 werden die Freibeträge für Kinder für jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben. Zugleich wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2010 für jedes Kind um 20 Euro erhöht.
Erbschaften/Schenkungen an Geschwister und Geschwisterkinder Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II werden im Jahr 2010 von 30 – 50 % auf 15 – 43 % abgesenkt.
Faktorverfahren bei den Lohnsteuerklassen Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 haben Ehegatten zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III / V bzw. IV / IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Dieser Faktor hat die Wirkung eines steuermindernden Multiplikators. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung zu schaffen – besonders für geringer verdienende Ehepartner.
Unterhaltsaufwendungen Der Höchstbetrag für nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen wird von derzeit 7.680 Euro auf 8.004 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2010) angehoben. Zusätzlich sind ab dem Jahr 2010 die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung abziehbar.
Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag wird ab dem 1. Januar 2010 von bislang 7.834 Euro auf 8.004 Euro für Alleinstehende und von 15.669 Euro auf 16.009 Euro für Ehepaare angehoben.
Beim Steuertarif tritt zum 1. Januar 2010 nach der bereits 2009 erfolgten Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % und der Anhebung der übrigen Tarifeckwerte um 400 Euro tritt zudem zum 1. Januar 2010 nun eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330 Euro ein.
Steuerlicher Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen Nach bisherigem Recht sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig. Diese Höchstbeträge werden künftig auf bis zu 2.800 Euro erhöht. Über die Anhebung der Höchstbeträge hinaus ist somit sichergestellt, dass künftig alle Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen, die ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht, voll abziehbar sind. Steuerlich sind also mindestens die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten für privat wie auch für gesetzlich Krankenversicherte und werden auch lohnsteuerlich wirksam.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Der Höchstbetrag von 13.805 Euro für die im Rahmen des Realsplittings abziehbaren Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhöht sich ab dem Jahr 2010 um die für den Unterhaltsempfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.
Altersvorsorge Erhöhte Absetzbarkeit der Rentenversicherung Die Absetzbarkeit von Beträgen zur Basisversorgung im Alter (also zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständige Versorgung, die so genannte „Rürup-Rente“) werden zu 70 % steuerfrei gestellt.
Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können ab dem Veranlagungsjahr 2010 nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn das Vertragsmuster von der Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Zertifizierungsstelle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern.
Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber: 500 Euro Freibetrag ausnutzen!
Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer sind bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen (§ 3 Nr. 34 EStG). Für eine Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht.
Der Arbeitgeber darf die Kosten ersetzen für Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V und für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V. Dazu gehören folgende Bereiche:
Bewegungsgewohnheiten/arbeitsbedingte körperliche Belastungen; Ernährung/Betriebsverpflegung; Stressbewältigung/Entspannung/psychosoziale Belastungen; Suchtmittelkonsum (z.B. Förderung des Nichtrauchens). Steuerbefreit sind nicht nur unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers an Sie für extern durchgeführte Maßnahmen.
Ist der Arbeitgeber dazu bereit, müssen Sie ihm eine Rechnung vorlegen, die er für Ihre Lohnunterlagen braucht.
Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitness-Studios sind NICHT steuerbefreit. Ausnahme: Es handelt sich um bestimmte Maßnahmen von Sportvereinen oder Fitness-Studios, die die Anforderungen des "Leitfadens Prävention" erfüllen. Dann kann der Arbeitgeber Ihnen einen steuerfreien Zuschuss zahlen.
Beispiel: Zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken nehmen Sie an einem Yoga-Kurs eines Sportvereins teil. Der Kurs kostet 150 Euro. Diese Kosten kann der Arbeitgeber Ihnen steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.
Erbschaftsteuerreform Der Bundesrat hat am 5.12.2008 das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) verabschiedet. Damit trat es am 1.1.2009 in Kraft. Beachten Sie: Im Falle des Erwerbs von Todes wegen kann für alle Erwerbsfälle ab dem 1.1.2007 schon auf das neue Recht optiert werden (gilt aber nicht für die persönlichen Freibeträge).
Betriebsvermögen: Das Erbschaftsteuerreformgesetz sieht den Ansatz des Betriebsvermögens mit dem Verkehrswert vor. Eine Steuerbefreiung ist von bestimmten Wohlverhaltensregeln wie einer Betriebsfortf�hrung abhängig. Unternehmer dürfen dabei wählen, ob sie das begünstigte Vermögen zu 85 % nach einer eine Haltefrist von sieben Jahren oder nach zehn Jahren zu 100 % steuerfrei stellen wollen. Erleichterungen gab es bei der Definition von vermögensverwaltendem Betriebsvermögen.
Privatvermögen: Das selbst bewohnte Haus bleibt auch im Erbfall unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn es an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geht und der Nachfolger anschließend noch mindestens zehn Jahre darin wohnt. Das Gleiche gilt für Kinder, hier allerdings beschränkt auf eine Fläche von 200 Quadratmetern.
Die persönlichen Freibeträge sind ab 2009:
Steuerklasse I: Ehegatte 500.000 EUR Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000 EUR Enkelkinder 200.000 EUR Eltern und Gro�eltern bei Erbschaften 100.000 EUR
Steuerklasse II: Eltern und Gro�eltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten 20.000 EUR
Steuerklasse III: alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen 20.000 EUR gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000 EUR
Solidaritätszuschlag ab 2007 Der Bund der Steuerzahler hat im September 2008 erneut Klage gegen die Erhebung der Solidaritätszuschlags eingereicht. Das neue Verfahren ist vor dem Finanzgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08 anhängig und betrifft das Streitjahr 2007. ==> Bei noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen (wenn z.B. schon ein Einspruch läuft) kann unter Hinweis auf das genannte Verfahren Einspruch erhoben werden. Inzwischen ist dieser Punkt in den Vorläufigkeitskatalog der Bescheide aufgenommen worden; damit ist ein Einspruch überflüssig geworden.
Private Steuerberatungskosten ab 2006 Mit Schreiben vom 14.4.2008 wurde der Vorläufigkeitskatalog um den Punkt der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben erweitert. Damit können Sie von einer evtl. für sie positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts profitieren. Unabhängig, ob diese Kosten in der Einkommensteuererklärung bereits angegeben wurden.
Künstlersozialabgabe-Pflicht Sie unterliegen grundsätzlich der Abgabepflicht, wenn Sie selbständige Künstler und Publizisten beauftragt haben. Um die Pflicht zur Zahlung der Abgabe zu prüfen, müssen Sie zunächst nur den "Erhebungsbogen" an die Künstlersozialkasse schicken. Für 2010 wurde der Abgabesatz auf 3,9 % abgesenkt. Er betrug 2009: 4,4 %, 2008: 4,9 % und 2007: 5,1 %. Näheres ist unter folgender Website nachzulesen: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/index.php?navanchor=1010006
Künstlersozialabgabe – Neues Onlineverfahren bei der Künstlersozialkasse Künftig ist es möglich, die Meldung der Künstlersozialabgabe über das Online-Formularcenter der Künstlersozialkasse elektronisch zu erstellen und online zu übermitteln. Die abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter i. S. d. § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) können nicht nur ihre Jahresmeldung, die bis zum 31. März 2010 der Künstlersozialkasse vorliegen muss, sondern auch den „Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG“ elektronisch übermitteln. Die Formulare sind auf der Internetseite der Künstlersozialkasse unter www.kuenstlersozialkasse.de im Formularcenter eingestellt. |
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